Baurecht, Brandschutz, Planung

Baustoffe und ihr Brandverhalten

Neben dem Feuerwiderstand von Bauteilen spielt das Brandverhalten der Baustoffe, die zu ihrer Herstellung verwendet werden, eine wichtige Rolle. So müssen zum Beispiel feuerbeständige Bauteile nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht nur 90 Minuten dem Feuer standhalten, sondern auch in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (F 90-AB).

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen nach deutscher Klassifizierung

In Deutschland sind die brandschutztechnischen Anforderungen an Baustoffe in der DIN 4102-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen geregelt. Die Klassifizierung in Baustoffklassen erfolgt entweder mit genormten Brandversuchen oder – bei bewährten Baustoffen – anhand der Klassifizierung nach DIN 4102-4: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile. Darin sind Baustoffe aufgeführt, die ohne weitere Prüfung die jeweilige bauaufsichtliche Anforderung erfüllen – sogenannte „geregelte Baustoffe“.

Die Klassifizierung von Baustoffen nach DIN 4102

Eines der wichtigsten Kriterien für die Beurteilung und Klassifizierung von Baustoffen ist ihr Brandverhalten. Dabei werden die Baustoffe in vier Baustoffklassen eingeteilt:

  • nicht brennbar (Baustoffklasse A1 oder A2)
  • schwer entflammbar (Baustoffklasse B1)
  • normal entflammbar (Baustoffklasse B2)
  • leicht entflammbar (Baustoffklasse B3)

Nicht brennbare Baustoffe

Nicht brennbare Baustoffe bestehen überwiegend aus Stoffen, die nicht entzündet werden können. Sie stellen selbst keine Brandgefahr oder Brandlast dar, sind jedoch passiv am Brandgeschehen beteiligt. Durch Hitze können sie sich verändern, ihr Volumen vergrößern und dadurch z.B. Druck auf andere Bauteile ausüben. Einge Baustoffe, wie zum Beispiel Stahl, verändern unter Hitzeeinwirkung ihre physikalischen Eigenschaften, d.h. sie werden weich oder schmelzen.

Nicht brennbare Baustoffe werden untergliedert in die Klassen A1 und A2:

Baustoffklasse A1
Sie beinhaltet brennbare Baustoffe ohne brennbare Bestandteile, wie Beton, Gips, Kalk, Sand, Steine, Metalle, Mineralwolle.

Baustoffklasse A2
Sie beinhaltet Materialien, die selbst nicht brennbar sind, aber in geringem Masse brennbare Bestandteile enthalten, z.B. Gipsplatten mit geschlossener Oberfläche

Brennbare Baustoffe

Diese Baustoffe sind grundsätzlich brennbar. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen in der Dauer bis sie Feuer fangen bzw. bis sie zu brennen beginnen.

Brennbare Baustoffe werden in drei Klassen eingeteilt:

Schwer entflammbare Baustoffe B1
Baustoffe dieser Klasse dürfen, nachdem die Wärmequelle, die sie entzündet hat, entfernt wurde, nicht selbstständig weiterbrennen. In DIN 4102-4 sind zum Beispiel Gipskartonplatten mit gelochter Oberfläche, Holz-Wolle-Leichtbauplatten (HWL-Platten), Kunstharzputze oder Wärmedämmputzsysteme als geregelten Baustoffe aufgeführt, die als Baustoffe B1 eingestuft werden.

Normal entflammbare Baustoffe B2
Alle brennbaren Stoffe, die als Baustoff verwendet werden dürfen, müssen mindestens die Anforderungen der Baustoffklasse B2 erfüllen. Entsprechend lang ist die Liste der geregelten Baustoffe in der DIN 4102-4. Solche Baustoffe sind zum Beispiel Holz und Holzwerkstoffe, Gips-Verbundbauplatten, Rohre aus PVC-U, PVC-Fußbodenbeläge, textile Fußbodenbeläge, Dachdichtungsbahnen aus Polymerbitumen oder Bitumen sowie elektrische Leitungen.

Leicht entflammbare Baustoffe B3
Brennbare Baustoffe, die nicht in die Baustoffklassen B1 oder B2 eingestuft werden können, sind der Baustoffklasse B3 zuzuordnen. Nach der Landesbauordnung dürfen sie ohne weitere Maßnahmen, die zu einem verbesserten Brandverhalten führen (z.B. durch Flammschutzmittel oder im Verbund mit anderen Baustoffen) nicht für relevante Bauteile verwendet werden. Leicht entflammbare Baustoffe sind zum Beispiel Stroh, Schaumkunststoffe oder Papier.

Feuerwiderstand und Brandverhalten in der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung stellt im Rahmen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes je nach Gebäudeklasse entsprechende Anforderungen vor allem an die tragenden und aussteifenden Bauteile eines Bauwerks. Es geht dabei um den Feuerwiderstand der einzelnen Bauteile (Decken, Tragwände, Treppen …) und um das Brandverhalten der Baustoffe, die verbaut werden. In der LBOAVO (Allgemeine Ausführungsverordnung) werden hierzu konkrete Aussagen gemacht.