Baurecht, Brandschutz, Planung

Das Fenster als zweiter Rettungsweg

Ein Fenster kann im Brandfall Leben retten – allerdings nur, wenn nicht allein das Fenster, sondern der gesamte Rettungsweg funktioniert. Dazu gehören die Öffnung selbst, ihre Lage in der Nutzungseinheit und die sichere Erreichbarkeit durch die Feuerwehr.

Wann wird ein Rettungsfenster benötigt?

Nach § 15 Absatz 3 LBO Baden-Württemberg muss jede Nutzungseinheit – beispielsweise eine Wohnung oder Büroeinheit – in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein.

Der erste Rettungsweg führt in der Regel über eine notwendige Treppe. Als zweiter Rettungsweg kann eine weitere Treppe oder eine Stelle dienen, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist. Häufig handelt es sich dabei um ein entsprechend geplantes Fenster.

Nicht jedes Zimmer benötigt automatisch ein eigenes Rettungsfenster. Entscheidend ist, dass in jedem betreffenden Geschoss eine geeignete und innerhalb der Nutzungseinheit erreichbare Rettungsstelle vorhanden ist. Bei Sonderbauten, etwa Schulen, Pflegeeinrichtungen oder größeren Beherbergungsstätten, gelten zusätzliche Anforderungen.

Welche Maße muss ein Fenster als Rettungsweg haben?

Die maßgeblichen Anforderungen enthält § 28c Absatz 2 LBO. Danach muss die tatsächlich nutzbare Öffnung im Lichten mindestens

  • 0,90 Meter breit und
  • 1,20 Meter hoch

sein. Die Unterkante der lichten Öffnung darf höchstens 1,20 Meter über der Fußbodenoberkante liegen.

Entscheidend ist nicht das Bestell- oder Rohbaumaß des Fensters, sondern die freie Öffnung bei vollständig geöffnetem Flügel. Rahmen, Mittelpfosten, Öffnungsbegrenzer oder andere Bauteile dürfen nicht in das erforderliche Maß hineinragen. Ein nur kippbares Fenster reicht daher nicht aus. Das Rettungsfenster muss sich von innen ohne Schlüssel, Werkzeug oder andere Hilfsmittel vollständig öffnen lassen.

Eine Unterschreitung der Maße ist nur in begründeten Fällen möglich: Die lichte Öffnung darf minimal 0,60 Meter breit und 0,90 Meter hoch sein, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die Öffnung nicht zusätzlich einschränkt. Diese Lösung muss im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt werden und sollte nicht ohne vorherige Klärung eingeplant werden.

Was gilt bei Dachfenstern und Gauben?

Liegt das Rettungsfenster in einer Dachschräge oder einem Dachaufbau, darf seine Unterkante – oder ein davor angeordneter Austritt – horizontal gemessen höchstens einen Meter von der Traufkante entfernt sein. Andernfalls kann die Leiter das Fenster unter Umständen nicht sicher erreichen.

Dachüberstände, Schneefanggitter, Photovoltaikanlagen und andere Dachaufbauten müssen deshalb bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

Das Fenster muss für die Feuerwehr erreichbar sein

Ein ausreichend großes Fenster allein genügt nicht. Die Feuerwehr muss es mit dem vorgesehenen Rettungsgerät tatsächlich erreichen können. Maßgeblich sind unter anderem die Höhe der Anleiterstelle, die Zugänglichkeit des Grundstücks und die vorhandenen Aufstellflächen.

Liegt die Oberkante der Anleiterstelle mehr als acht Meter über dem Gelände, verlangt § 15 Absatz 6 LBO grundsätzlich eine Feuerwehrzufahrt statt eines bloßen Zugangs. Ob eine tragbare Leiter oder ein Hubrettungsfahrzeug eingesetzt wird, sollte frühzeitig mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden.

Nach der aktuellen VwV Feuerwehrflächen benötigt eine vierteilige Steckleiter (Standardrettungsgerät) regelmäßig eine Stellfläche von mindestens 3 × 3 Metern, eine dreiteilige Schiebleiter mindestens 4 × 4 Meter. Zwischen dieser Fläche und dem Rettungsfenster dürfen keine Hindernisse wie Bäume, Vordächer, Mauern, Wasserflächen oder größere Geländeversprünge liegen.

Rettungsfenster frühzeitig einplanen

Rettungsfenster sollten bereits im Entwurf eindeutig in Grundriss, Ansicht und Schnitt gekennzeichnet werden. Anzugeben und zu prüfen sind insbesondere:

  • lichte Öffnungsbreite und -höhe
  • Höhe der Fensterunterkante (Brüstungshöhe)
  • Oberkante der Anleiterstelle über dem Gelände
  • Öffnungsart und Bedienbarkeit
  • notwendige Zugänge, Zufahrten und Leiterstellflächen
  • Dachüberstände, Bepflanzung und sonstige Hindernisse

Auch beim Fensteraustausch im Bestand ist Vorsicht geboten: Breitere Rahmen können die lichte Öffnung verkleinern, obwohl die vorhandene Maueröffnung unverändert bleibt.

Ein Rettungsfenster ist somit kein gewöhnliches Fenster mit etwas größeren Abmessungen. Es ist Bestandteil eines vollständigen Rettungskonzepts. Werden Fenster, Fassade, Außenanlagen und Feuerwehrflächen von Anfang an ganzheitlich geplant, lassen sich spätere Umplanungen und kostspielige Nachbesserungen meist vermeiden.

Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Ausführung ist stets projektbezogen mit der zuständigen Baurechts- beziehungsweise Brandschutzdienststelle abzustimmen.