Während in der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) die erforderliche Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder geregelt ist, macht die Garagenverordnung
(Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze) Angaben über deren Abmessungen und Anordnung, um eine sichere und effiziente Nutzung zu gewährleisten.
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Kfz-Stellplätze müssen in ihrer Größe so bemessen sein, dass sie den gängigen Fahrzeugmaßen entsprechen und ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen. In der Garagenverordnung (GaVO) §4 ist für einen KfZ-Stellplatz die Mindestlänge 5,00 m und die Mindestbreite 2,30 m festgelegt. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei Stellplätzen für Menschen mit Behinderung, sind größere Abmessungen erforderlich, um die notwendige Barrierefreiheit zu gewährleisten. Hier wird eine Breite von mindestens 3,50 m empfohlen.
Breite der Fahrgassen
Die Breite der Fahrgassen, die zwischen den Stellplätzen liegen, ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt. Diese kann zwischen 3,00 m und 6,50 m betragen, abhängig von der Anordnung der Stellplätze (Schräg- oder Senkrechtaufstellung) und den spezifischen Anforderungen des Geländes. Eine ausreichende Breite der Fahrgassen ist notwendig, um das sichere Ein- und Ausparken zu ermöglichen und gleichzeitig die Bewegungsfreiheit für andere Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die Tabelle in §4 der GaVO legt genau fest, wie breit eine Fahrgasse in Abhängigkeit von Anordnungswinkel und Stellplatzbreite sein muss. Werden zum Bespiel alle Stellplätze in einem Winkel von 60° zur Fahrgasse angeordnet, so ist bei einer Stellplatzbreite von 2,40 m eine Fahrgassenbreite von 4,00 m erforderlich.
Stellplätze für Fahrräder
Neben den Kfz-Stellplätzen müssen laut § 37 LBO bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist, Fahrrad-Stellplätze hergestellt werden. Auch bei einer Nutzungsänderung können zusätzliche Fahrrad-Stellplätze erforderlich werden. Diese müssen „von der öffentlichen Verkehrsfläche leicht erreichbar und gut zugänglich sein und eine wirksame Diebstahlsicherung ermöglichen; soweit sie für Wohnungen herzustellen sind müssen sie außerdem wettergeschützt sein„.
Geregelt wird neben der Größe von Fahrrad-Stellplätzen von 0,80 m x 2,00 m zuzüglich gegebenenfalls erforderlichen Fahrgassen und Rangierflächen, die Ausgestaltung mit Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen und Anlehnbügel für einen sicheren Stand. Bei Wohnungen können die notwendigen Fahrrad-Stellplätze auch in einem Abstellraum nach § 35 Abs. 5 LBO nachgewiesen werden, wenn der Raum nach Größe, Lage und Zuschnitt sowohl die Funktion als Abstellraum zur Wohnung als auch die Anforderungen für Fahrrad-Stellplätze nach der LBO erfüllt.
Fazit
Die Planung der erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder ist ein wesentlicher Bestandteil eines Bauantrags und auch eines Antrags auf Nutzungsänderung. Sowohl deren Anzahl, als auch die Lage und Beschaffenheit spielen im Genehmigungsprozess eine Rolle und sollten deshalb gut durchdacht werden.