Die Fristen im Genehmigungs­verfahren
Bauantrag

Die Fristen im Genehmigungs­verfahren

Ist die baurechtliche Planung abgeschlossen und der Bauantrag endlich bei der Behörde eingereicht heißt es WARTEN! Aber wie lange sind die Fristen im Genehmigungsverfahren wirklich?

Wie lange die Genehmigung eines Projekts dauern darf hängt vor allem davon ab, in welchem Bundesland der jeweilige Bauantrag eingereicht wird, denn Genehmigungsverfahren für einzelne Gebäude sind Sache der jeweiligen Bundesländer. Hier gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Und tatsächlich gibt es zwischen den einzelnen Bundeländern große Unterschiede.

Fristen im Genehmigungsverfahren in Baden-Württemberg

Auf dem Serviceportal Baden-Württemberg heißt es: „Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren vier Monate.“ Eine Aussage, die wohl eher als grober Anhaltspunkt versanden werden kann. Wer es ein bisschen genauer wissen will, für den lohnt sich ein Blick in § 54 – Fristen im Genehmigungsverfahren – der Landesbauordnung. Hier sieht Baden-Württemberg ganz klare Fristen für das Genehmigungsverfahren von Bauvorhaben vor.

Die Prüfung auf Vollständigkeit

Im ersten Schritt – direkt nach Eingang der Unterlagen – wird der Bauantrag von der Baurechtsbehörde auf Vollständigkeit überprüft. Diese Prüfung muss inerhalb von zehn Arbeitstagen geschehen. Sind die Unterlagen unvollständig oder entsprechen sie nicht den Anforderungen der LBOVVO, muss die Baurechtsbehörde den Bauherrn unverzüglich darüber infomieren, welche Ergänzungen und Nachbesserungen erforderlich sind. Die Behörde setzt eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel fest. Nach Ablauf dieser Frist kann der Bauantrag zurückgewiesen werden.

Ist der eingereichte Bauantrag gemäß den eingereichten Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig, aber kein komplett neuer Bauantrag erforderlich, bekommt der Bauherr die Gelegenheit zur Nachbesserung.

Bis zum Eingang der fehlenden und nachgebesserten Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde laufen die Fristen nicht weiter. Es empfiehlt sich also, den Forderungen der Baurechtsbehörde möglicht schnell nachzukommen.

Der Bauherr wird über den Eingang informiert

Sobald der Bauantrag und alle Bauvorlagen vollständig bei der Baurechtsbehörde vorliegen, muss diese unverzüglich dem Bauherrn in Textform den Eingang des Bauantrag und den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung – jeweils mit genauer Datumsangabe – mitteilen.

Die Fristen im Genehmigungsverfahren

Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Frist, in der die Gemeinde (wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist) und die berührten Stellen (Brandschutz, Gewerbeaufsicht, Naturschutz, Straßenbau …) gehört werden.

Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt die Baurechtsbehörde eine angemessene Frist fest. Diese Frist darf höchstens einen Monat betragen. Bringen die Gemeinde oder die berührten Stellen innerhalb dieser Frist keine Vorbehalte gegen das Bauvorhaben vor, kann die Baurechtsbehörde davon ausgehen, dass keine Bedenken gegen das geplante Bauvorhaben bestehen.

Die Entscheidung der Baurechtsbehörde

Die Baurechtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist beginnt, sobald alle Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen vorliegen. Sie beginnt spätestens nach Ablauf der zuvor genannten Frist. Diese Frist darf nur in Ausnahmefällen bis zu einem Monat verlängert werden.

Fristen im Genehmigungsverfahren bei Nutzungsänderungen

Auch bei einem Antrag auf Nutzungsänderung gelten alle genannten Fristen. d.h. auch hier macht es Sinn, drei bis vier Monate für das Genehmigungsverfahren einzuplanen!

Zusammenfassung

  1. Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen
    Diese Frist beginnt mit den Tag des Eingangs.
    10 Arbeitstage
  2. Anhörung Gemeinde und berührte Stellen
    Diese Frist beginnt erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
    1 Monat
  3. Entscheidung der Baurechtsbehörde über den Bauantrag
    Diese Frist beginnt mit dem Ende der Frist 2.
    2 Monate

Maximale Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens:
4 Monate