Bauantrag, Baurecht, Planung

Zweckentfremdung von Wohnraum in Stuttgart

Zweckentfremdung von Wohnraum wir immer heikler, denn die Suche nach bezahlbarem Wohnraum wird immer schwieriger und die rasante Preisentwicklung in den letzten Jahren zeigt die Situation auf dem Stuttgarter Wohnungsmarkt. Wohnraum ist im Großraum Stuttgart so knapp wie in keiner anderen Stadt in Baden-Württemberg. Dem wollen Stadt und Land entgegenwirken.

Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Da in der Landeshauptstadt Stuttgart die Versorgung der Einwohner mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, hat der Gemeinderat am 03.12.2015 die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) beschlossen. Die Satzung ist am 01.01.2016 in Kraft getreten und wurde 2021 neu gefasst. Das Ziel der Satzung ist es, einer weiteren Verringerung des vorhandenen Wohnraumbestands entgegenzuwirken. Die Stadt Stuttgart hat das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Stuttgart bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Grundlage für die Satzung ist ein Landesgesetz aus dem Jahr 2013. Die baden‐württembergischen Städte Konstanz und Freiburg haben auf dieser Basis ebenfalls eine entsprechende Satzung eingeführt.

Was ist eigentlich damit gemeint?

Durch die beschlossene Satzung ist die Zweckentfremdung von Wohnraum in Stuttgart grundsätzlich verboten. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum …

  1. über 50 v. H. der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
  2. durch bauliche Veränderung für eine Wohnnutzung nicht mehr geeignet ist
  3. für mehr als 10 Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird, wobei eine solche Vermietung nur nach vorheriger Registrierung bei der Gemeinde überhaupt erfolgen darf
  4. länger als 6 Monate leer steht
  5. beseitigt wird (Abbruch).

Nicht betroffen ist die Umwandlung von Wohnraum in Gewerbe, wenn dieser nach dem 31.05.1990 mit wesentlichem Bauaufwand aus Gewerberaum geschaffen worden ist.

Allerdings ist es erlaubt, Wohnraum zweckzuentfremden, wenn dafür eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.

Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung …

  1. muss erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen (bspw. bei Einrichtung eines Kindergartens oder Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz)
  2. kann erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch eine Ausgleichszahlung oder die Schaffung von Ersatzwohnraum Genüge getan wird.
    Ersatzwohnraum kann durch Umbau oder Neubau geschaffen werden.
    Ausgleichszahlungen sind einmalig oder bei befristeter Genehmigung auch laufend möglich.

Das Formular für den Genehmigungsantrag sowie die Möglichkeit zum Online-Antrag finden Sie HIER ist auf der Internetseite der Landeshauptstadt Stuttgart.